{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-33_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=315af603-fe8b-4cb5-b7b4-06af6e82f32c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "6dee6a0e0a5b7a2cb7d54c97c5fb6727"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-33_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77fbeb28-3403-4330-9155-f9ac73e0ce4a", "Checksum": "8c006b2e1533337e992cffa37de71f64"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 33", "400 2012 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:03", "Checksum": "8334653dc58340e2ec83297a6eeb08af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 26. Juni 2012 (400 12 33)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch\n\nErbrecht - Auslegung des Ehe- und Erbvertrags, Aufhebung des Testamentes wegen Widerspruch zum Ehe- und Erbvertrag\n\nBesetzung Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus, Richter René Borer (Ref.),\nRichter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiberin Karin Arber\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Advokat Jacques Butz, Dorfplatz 2, Postfach 8,\n4123 Allschwil 2,\nKlägerin und Berufungsbeklagte\nB.____,\nvertreten durch Advokat Jacques Butz, Dorfplatz 2, Postfach 8,\n4123 Allschwil 2,\nKläger und Berufungsbeklagter\nC.____,\nvertreten durch Advokat Jacques Butz, Dorfplatz 2, Postfach 8,\n4123 Allschwil 2,\nKlägerin und Berufungsbeklagte\n\nErbengemeinschaft D.____, bestehend aus:\n- a.____,\n- b.____,\n- c.____,\nalle vertreten durch Advokat Jacques Butz, Dorfplatz 2, Postfach 8,\n4123 Allschwil 2,\nKlägerin und Berufungsbeklagte\ngegen\n\nE.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Büchelistrasse/Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal,\nBeklagte und Berufungsklägerin\n\nGegenstand Erbrecht / Aufhebung des Testamentes\nBerufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 6. September 2011\n\nA. Am 13. Dezember 2006 reichten die Kinder des Erblassers F.____ Klage gegen E.____\nund G.____ ein und beantragten, es sei das eigenhändige Testament des Erblassers vom\n8. September 1998 vollumfänglich aufzuheben resp. das in diesem Testament an die beiden\nBeklagten ausgerichtete Vermächtnis auf CHF 0.-- herabzusetzen; unter o/e-Kostenfolge.\nE.____ begehrte die Abweisung der Klage unter o/e-Kostenfolge.\nB. Mit Urteil vom 6. September 2011 hat das Bezirksgericht Arlesheim die Klage gutgeheissen und die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 8. September 1998 aufgehoben. Die\nGerichtsgebühr wurde den Beklagten je zur Hälfte auferlegt. E.____ wurde zur Zahlung einer\nParteientschädigung an die Kläger von CHF 6'632.80 verpflichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gingen ihr Gerichtskostenanteil, die ihr auferlegte Parteientschädigung sowie die Kosten ihres eigenen Rechtsvertreters zu Lasten des Staates. Auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\nC. Gegen dieses Urteil hat E.____ mit Eingabe vom 31. Januar 2012 Berufung erklärt. Sie\nbeantragte, es sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom\n6. September 2011 aufzuheben. Demzufolge sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Weiter\nbeantragte sie für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung; alles unter o/e-\nKostenfolge sowohl des erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens. Auf die Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\nD. Mit Berufungsantwort vom 2. März 2012 beantragten die Berufungsbeklagten die vollumfängliche Abweisung der Berufung; unter o/e-Kostenfolge. Auf die Ausführungen wird - soweit\nerforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\nE. Mit Verfügung vom 19. April 2012 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor. Weiter teilte sie den Parteien mit, dass die Hauptverhandlung zeitgleich mit dem Verfahren Nr. 400 12 34 (Berufung von G.____) durchgeführt werde.\nF. Zur heutigen Hauptverhandlung erscheinen die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsvertreter und für die Berufungsbeklagten nur deren Rechtsvertreter. Die Parteien halten an ihren be-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nreits mit den Berufungsschriften gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.1 Gemäss Art. 405 der am 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das\nbei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Der angefochtene Entscheid datiert vom 6. September 2011 und wurde den Parteien somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO\neröffnet, so dass auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der seit dem 01.\nJanuar 2011 geltenden ZPO zur Anwendung gelangen.\n\n"}