Dem Berufungskläger werden zu Lasten des Berufungsbeklagten für das bezirksgerichtliche Verfahren gemäss Entscheid des Kantonsgerichts vom 03. November 2011 eine Parteientschädigung von CHF 978.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 72.50) sowie zusätzlich CHF 271.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 20.10) und für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'859.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 137.75) zugesprochen, wobei diese Beträge in Anwendung von Art. 122