Ferner ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Verfahren vor beiden Instanzen je eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Nachdem dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor beiden Instanzen bewilligt wurde und die Parteientschädigungen beim Beklagten voraussichtlich nicht einbringlich sind, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO erfüllt, weshalb die Parteientschädigungen an den Rechtsvertreter des Klägers aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Demnach wird erkannt: