3. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das angefochtene Urteil in Gutheissung der Berufung aufzuheben und der Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurteilen ist, dem Kläger ab Klageeinreichung einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren, indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00 zu bezahlen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungsbeklagten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Ferner ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Verfahren vor beiden Instanzen je eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.