2.4 Was den Bedarf des Klägers angeht, so wird ein monatlicher Betrag von CHF 1'500.00 geltend gemacht, welcher hälftig vom Beklagten eingefordert wird. Dieser Betrag erscheint im Hinblick auf den einzusetzenden Grundbetrag, die Krankenkassenprämie und den Wohnkostenanteil auch ohne das ausserdem anfallende Schulgeld ohne Weiteres gerechtfertigt. Zumindest bis zum Abschluss der Maturaprüfung ist dem Kläger nach Dafürhalten des Kantonsgerichts die Erzielung eines Eigenverdienstes noch nicht zumutbar, so dass dem Kläger der eingeklagte Betrag zuzusprechen ist.