Das Einkommen der Ehefrau kann für Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten indessen nur soweit herangezogen werden, als ihr eigener Unterhalt sowie der Unterhalt ihrer Familie abgedeckt ist. Die amtliche Erkundigung bei der Gemeindeverwaltung X.____ hat ergeben, dass das aktuelle jährliche Nettoeinkommen der Ehefrau des Beklagten rund CHF 80'000.00 beträgt, was einem monatlichen Einkommen von rund CHF 6'600.00 entspricht.