2.2 Die Vorinstanz hat eine auf der ehelichen Beistandspflicht begründete Leistungspflicht der Ehefrau des Beklagten verneint, dabei indessen verkannt, dass die verminderte Leistungsfähigkeit des Beklagten auf die Aufgabenteilung in der neuen Ehe zurückzuführen ist. Erst nach der erneuten Heirat hat der Beklagte in Absprache mit seiner Ehefrau die Rolle des Hausmannes übernommen und ist keiner weiteren Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.