Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Begründung einer Leistungspflicht des zweiten Ehegatten nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die verminderte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in einem direkten Zusammenhang mit der Wiederverheiratung steht. Vom Unterhalt erfasst werden damit insbesondere diejenigen Geldmittel, die einem Ehegatten, der aufgrund der Aufgabenteilung in der neuen Ehe die Erwerbstätigkeit aufgibt, vom anderen zur Erfüllung der Unterhaltspflicht zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. H. HAUSHEER / A. SPYCHER, a.a.O., S. 126 f., Rz 03.126 ff.).