Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht seinem unterhaltspflichtigen Partner in der Erfüllung der Unterhaltspflicht beizustehen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Begründung einer Leistungspflicht des zweiten Ehegatten nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die verminderte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in einem direkten Zusammenhang mit der Wiederverheiratung steht.