mit weiteren Hinweisen; T. GEISER, Herabsetzung von Unterhaltsleistungen wegen (absichtlicher) Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV], Band 128, 1992, S. 530). Die Berücksichtigung eines hypothetischen höheren Einkommens ist also namentlich auch dann möglich, wenn eine Partei ihr Einkommen freiwillig vermindert hat. Im Falle der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen ist ferner zu beurteilen, ob allenfalls aufgrund der ehelichen Beistandspflicht der neue Ehegatte