2. Nachdem das Kantonsgericht mit Entscheid vom 20. März 2012 die Zumutbarkeit der Leistung von Unterhaltsbeiträgen durch den Beklagten aufgrund des persönlichen Verhältnisses zwischen den Parteien bejaht hat, hatte die Vorinstanz einzig noch zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Unterhaltspflicht aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien begründet ist.