Der Berufungskläger macht einerseits geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Berufungsbeklagten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich sei, und wendet andererseits ein, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Unterhaltsfrage die bundesgerichtliche Praxis zur ehelichen Beistandspflicht falsch interpretiert. Damit macht er eine unrichtige Rechtsanwendung wie auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und somit zulässige Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO geltend. Auf die vorliegende Berufung ist daher einzutreten.