ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die nicht im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Der Berufungskläger macht einerseits geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Berufungsbeklagten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich sei, und wendet andererseits ein, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Unterhaltsfrage die bundesgerichtliche Praxis zur ehelichen Beistandspflicht falsch interpretiert.