Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei bei wiederkehrenden Leistungen gemäss Art. 92 ZPO der Kapitalwert zu veranschlagen ist. Der Berufungskläger verlangt für die Dauer seiner Ausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00. Ausgehend davon, dass der Berufungskläger die Matur frühestens im Sommer 2013 absolvieren wird und in Bezug auf das anschliessende geplante Wirtschaftsstudium ein Bachelor-Abschluss eine Mindeststudiendauer von 6 Semestern voraussetzt, beläuft sich der Streitwert somit auf mehr als CHF 40'000.00, so dass die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 bei weitem erreicht ist.