Im Anschluss an eine ausführliche Befragung der Parteien zur Sache - namentlich zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten und dessen Ehefrau - gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass die Beweislage in Bezug auf die Einkommens- und Vermögenssituation keine schlüssigen Ergebnisse zulasse. Folglich wurde das Berufungsverfahren ausgestellt und die Einholung der Steuererklärungen und -veranlagungen des Beklagten aus den vergangenen drei Jahren bei der Gemeindeverwaltung X.____ angeordnet.