E. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2013, zu welcher der Berufungskläger mit seinem Rechtsvertreter sowie der Berufungsbeklagte erschienen sind, hat keine der Parteien neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht. Im Anschluss an eine ausführliche Befragung der Parteien zur Sache - namentlich zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten und dessen Ehefrau - gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass die Beweislage in Bezug auf die Einkommens- und Vermögenssituation keine schlüssigen Ergebnisse zulasse.