D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 bewilligte das instruierende Kantonsgerichtspräsidium dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren. Mit Eingabe vom 27. November 2012 beantragte der Berufungsbeklagte sinngemäss die Abweisung der Berufung und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass er als Arbeitsloser ausgesteuert und mit seiner Rolle als Hausmann zufrieden sei. Seine Ehefrau sei nicht bereit, ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen, sie kenne den Kläger nicht einmal.