296 ZPO verletzt. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz sei die offensichtlich gut verdienende Ehefrau des Beklagten verpflichtet, ihn in der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen vorehelichen Kindern zu unterstützen, da sie nur deshalb einer Arbeit nachgehen könne, weil der Beklagte ihr zu Hause den Rücken freihalte. Schliesslich sei auch der vorinstanzliche Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis insofern unbehelflich, als das angeführte Präjudiz den Ehegatten- und nicht den Kinderunterhalt betreffe.