Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachdem zwei Brüder des Beklagten selbständig Erwerbende auf dem Bausektor seien, wäre ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben für den Beklagten ohne Weiteres möglich. Ausserdem habe der Beklagte für das Jahr 2012 keinerlei Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Ferner stehe dem Beklagten seine Rolle als Hausmann der Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit nicht entgegen, zumal die Kinder der Ehefrau bereits erwachsen seien. Indem es die Vorinstanz unterlassen habe, die Steuerunterlagen des Beklagten und seiner Ehefrau einzuholen, habe sie Art. 296 ZPO verletzt.