ferner seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten beider Instanzen dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, ausserdem sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beklagte erst 2010 freiwillig aus dem Erwerbsleben ausgestiegen sei, um seinen familienrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu müssen.