C. Gegen dieses Urteil erklärte der Rechtsvertreter des Klägers mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 Berufung mit den Begehren, der Berufungsbeklagte sei in Gutheissung der Berufung und in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verurteilen, dem Berufungskläger gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00 zu bezahlen, wobei die Unterhaltsbeiträge nach der gerichtsüblichen Formel zu indexieren seien;