Diese Beistandspflicht bestehe indessen nicht voraussetzungslos; so könne gemäss bundesgerichtlicher Praxis dem zweiten Partner nicht zugemutet werden, über seine Beistandspflicht indirekt für die Rente an die frühere Ehegattin aufzukommen. Nichts anderes könne auch für ein voreheliches Kind gelten, dies umso mehr, als die Ehefrau des Beklagten den Kläger gar nicht kenne und dieser bereits mündig sei, weshalb die Voraussetzungen für die Bejahung zur Pflicht von Unterhaltszahlungen von Gesetzes wegen restriktiver auszulegen seien.