_ erneut ab, auferlegte die Gerichtskosten von pauschal CHF 500.00 dem Kläger und ordnete an, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen habe, wobei die Gerichtskosten sowie das Honorar des Rechtsvertreters des Klägers im Umfang von CHF 1'249.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das gesamte bezirksgerichtliche Verfahren zu Lasten der Gerichtskasse gingen. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Bezirksgerichtspräsidentin im Wesentlichen an, dass der Beklagte seit acht Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und im Eheleben die Rolle des Hausmannes übernommen habe, wäh-