B. Mit Entscheid vom 25. September 2012 wies die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim die Klage von A.____ erneut ab, auferlegte die Gerichtskosten von pauschal CHF 500.00 dem Kläger und ordnete an, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen habe, wobei die Gerichtskosten sowie das Honorar des Rechtsvertreters des Klägers im Umfang von CHF 1'249.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das gesamte bezirksgerichtliche Verfahren zu Lasten der Gerichtskasse gingen.