{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-324_2013-03-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ae6adfac-52f0-4e57-a4ec-7c4ac22fc23e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "76b9075769843656f70d123af490a1a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-324_2013-03-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a000d83b-5ef3-45e5-9ec4-db73418640b3", "Checksum": "4ddd642ddf3dca4073d03ca2d001eab9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 324", "400 2012 324"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 324 (400 2012 324)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 324 (400 2012 324)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 324 (400 2012 324)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mündigenunterhalt"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:51", "Checksum": "08635b4786fb71a8716dec087e93126b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 324 (400 2012 324)\nRegeste:\nMündigenunterhalt\n\n2.4 Was den Bedarf des Klägers angeht, so wird ein monatlicher Betrag von CHF 1'500.00\ngeltend gemacht, welcher hälftig vom Beklagten eingefordert wird. Dieser Betrag erscheint im\nHinblick auf den einzusetzenden Grundbetrag, die Krankenkassenprämie und den Wohnkostenanteil auch ohne das ausserdem anfallende Schulgeld ohne Weiteres gerechtfertigt. Zumindest bis zum Abschluss der Maturaprüfung ist dem Kläger nach Dafürhalten des Kantonsgerichts die Erzielung eines Eigenverdienstes noch nicht zumutbar, so dass dem Kläger der eingeklagte Betrag zuzusprechen ist.\n\n3. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das angefochtene Urteil in Gutheissung\nder Berufung aufzuheben und der Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurteilen ist, dem\nKläger ab Klageeinreichung einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren, indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00 zu bezahlen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind\ndem Berufungsbeklagten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit 95 Abs. 1 ZPO die Kosten\ndes bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Ferner ist\nder Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Verfahren vor beiden Instanzen je eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Nachdem dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor beiden Instanzen bewilligt wurde und die Parteientschädigungen\nbeim Beklagten voraussichtlich nicht einbringlich sind, sind die Voraussetzungen gemäss Art.\n122 Abs. 2 ZPO erfüllt, weshalb die Parteientschädigungen an den Rechtsvertreter des Klägers\naus der Gerichtskasse zu bezahlen sind.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. In Gutheissung der Berufung und in Aufhebung des Entscheids der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 25. September 2012 wird die\nKlage gutgeheissen und der Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 03. März\n2011 bis zum ordentlichen Abschluss seiner Erstausbildung einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF\n750.00 zu bezahlen.\n\nDer vorgenannte Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der\nKonsumentenpreise, Indexstand September 2011, und ist an jedem Kalenderjahreswechsel an den Index des vorangegangenen Monats November prozentual anzupassen, erstmals per 01. Januar 2012.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer\nEntscheidgebühr von CHF 500.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00, werden dem Berufungsbeklagten auferlegt.\n\nDem Berufungskläger werden zu Lasten des Berufungsbeklagten für\ndas bezirksgerichtliche Verfahren gemäss Entscheid des Kantonsgerichts vom 03. November 2011 eine Parteientschädigung von CHF\n978.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 72.50) sowie zusätzlich CHF 271.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF\n20.10) und für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'859.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF\n137.75) zugesprochen, wobei diese Beträge in Anwendung von Art. 122\nAbs. 2 ZPO als Entschädigung an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers aus der Gerichtskasse ausbezahlt werden.\n\nVorsitzender Richter Gerichtsschreiber\n\nEdgar Schürmann Daniel Noll\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}