{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-324_2013-03-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ae6adfac-52f0-4e57-a4ec-7c4ac22fc23e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "76b9075769843656f70d123af490a1a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-324_2013-03-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a000d83b-5ef3-45e5-9ec4-db73418640b3", "Checksum": "4ddd642ddf3dca4073d03ca2d001eab9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 324", "400 2012 324"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 324 (400 2012 324)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 324 (400 2012 324)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 324 (400 2012 324)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mündigenunterhalt"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:51", "Checksum": "08635b4786fb71a8716dec087e93126b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 324 (400 2012 324)\nRegeste:\nMündigenunterhalt\n\n2.1 Der Beitrag des unterhaltspflichtigen Elternteils an ein mündiges Kind bemisst sich gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB aufgrund des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten, aufgrund der Lebensstellung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sowie aufgrund der Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsberechtigten. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist grundsätzlich von seinem tatsächlichen aktuellen\nVerdienst auszugehen. Es ist indes auch zulässig, ein hypothetisches Einkommen der Berechnung zugrunde zu legen, falls und soweit der Unterhaltspflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm\nzumutbarer Anstrengung mehr zu leisten vermag. Voraussetzung ist also, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 119 II 316, 117 II 17\nm.w.H.; H. HAUSHEER / A. SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, S.\n23 ff., Rz 01.49 ff. mit weiteren Hinweisen; T. GEISER, Herabsetzung von Unterhaltsleistungen\nwegen (absichtlicher) Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, in: Zeitschrift des\nBernischen Juristenvereins [ZBJV], Band 128, 1992, S. 530). Die Berücksichtigung eines hypothetischen höheren Einkommens ist also namentlich auch dann möglich, wenn eine Partei ihr\nEinkommen freiwillig vermindert hat. Im Falle der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen\nist ferner zu beurteilen, ob allenfalls aufgrund der ehelichen Beistandspflicht der neue Ehegatte\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nseinem unterhaltspflichtigen Partner in der Erfüllung der Unterhaltspflicht beizustehen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Begründung einer Leistungspflicht des zweiten Ehegatten nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die verminderte Leistungsfähigkeit des\nUnterhaltspflichtigen in einem direkten Zusammenhang mit der Wiederverheiratung steht. Vom\nUnterhalt erfasst werden damit insbesondere diejenigen Geldmittel, die einem Ehegatten, der\naufgrund der Aufgabenteilung in der neuen Ehe die Erwerbstätigkeit aufgibt, vom anderen zur\nErfüllung der Unterhaltspflicht zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. H. HAUSHEER / A.\nSPYCHER, a.a.O., S. 126 f., Rz 03.126 ff.).\n\n2.2 Die Vorinstanz hat eine auf der ehelichen Beistandspflicht begründete Leistungspflicht\nder Ehefrau des Beklagten verneint, dabei indessen verkannt, dass die verminderte Leistungsfähigkeit des Beklagten auf die Aufgabenteilung in der neuen Ehe zurückzuführen ist. Erst nach\nder erneuten Heirat hat der Beklagte in Absprache mit seiner Ehefrau die Rolle des Hausmannes übernommen und ist keiner weiteren Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Aufgrund dieser direkten kausalen Verknüpfung zwischen der Wiederverheiratung und der Reduktion der\nLeistungsfähigkeit des Beklagten sind entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Ehefrau des Beklagten grundsätzlich erfüllt. Das Einkommen der Ehefrau kann für Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten indessen nur soweit\nherangezogen werden, als ihr eigener Unterhalt sowie der Unterhalt ihrer Familie abgedeckt ist.\nDie amtliche Erkundigung bei der Gemeindeverwaltung X.____ hat ergeben, dass das aktuelle\njährliche Nettoeinkommen der Ehefrau des Beklagten rund CHF 80'000.00 beträgt, was einem\nmonatlichen Einkommen von rund CHF 6'600.00 entspricht. Ob dieses Einkommen den Unterhalt des Beklagten, seiner Ehefrau und ihres mündigen Sohnes, welcher ebenfalls im ehelichen\nHaushalt lebt, im erforderlichen Ausmass (vgl. BGE 118 II 97 ff.) abzudecken vermag, kann\nnicht klar ermittelt werden, da die massgeblichen Bedarfszahlen fehlen. Die Frage kann jedoch\naus den nachstehend erörterten Gründen offen bleiben.\n\n2.3 Wie bereits sub 2.1 ausgeführt, darf bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ein hypothetisches Einkommen der Berechnung zugrunde gelegt werden,\nfalls und soweit er bei gutem Willen und zumutbarer Anstrengung mehr zu leisten vermag. Die\nVorinstanz verneinte die Anrechenbarkeit eines Verzichtseinkommens mit der Begründung,\ndass der Beklagte angesichts seines Alters, seiner langjährigen Arbeitslosigkeit sowie des\nschwierigen wirtschaftlichen Umfelds keine realistischen Chancen mehr auf dem Arbeitsmarkt\nhabe. Diese Auffassung vermag das Kantonsgericht nicht zu teilen. Zunächst ist festzuhalten,\ndass der Beklagte in seiner Rolle als Hausmann keine Erziehungs- und Betreuungsaufgaben\nwahrzunehmen hat, so dass ihm neben der Haushaltsführung ohne Weiteres möglich ist, zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Sodann trifft es nicht zu, dass der Beklagte\nseit Jahren durchwegs arbeitslos war. Zumindest vom 25. November 2010 bis zum 05. Januar\n2011 war er für die C.____ GmbH arbeitstätig, womit die vorinstanzliche Annahme, der Beklagte habe keine Chance mehr auf dem Arbeitsmarkt, widerlegt ist. Im Weiteren ist festzustellen,\ndass die letzte Stellenbemühung vom April 2011 datiert, weshalb anzunehmen ist, dass sich der\nBeklagte seit nahezu zwei Jahren um keine Arbeitsstelle mehr bemüht. Angesichts dieser Umstände sowie im Hinblick darauf, dass der Beklagte gesund und noch mehr als zehn Jahre vom\nErreichen des Pensionsalters entfernt ist, muss davon ausgegangen werden, dass er bei gutem\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nWillen und zumutbarer Anstrengung ohne Weiteres einen monatlichen Verdienst im Umfang\ndes beantragten Unterhaltsbeitrages erzielen könnte.\n\n"}