{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-324_2013-03-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ae6adfac-52f0-4e57-a4ec-7c4ac22fc23e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "76b9075769843656f70d123af490a1a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-324_2013-03-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a000d83b-5ef3-45e5-9ec4-db73418640b3", "Checksum": "4ddd642ddf3dca4073d03ca2d001eab9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 324", "400 2012 324"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 324 (400 2012 324)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 324 (400 2012 324)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 324 (400 2012 324)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mündigenunterhalt"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:51", "Checksum": "08635b4786fb71a8716dec087e93126b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 324 (400 2012 324)\nRegeste:\nMündigenunterhalt\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nNachdem zwei Brüder des Beklagten selbständig Erwerbende auf dem Bausektor seien, wäre\nein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben für den Beklagten ohne Weiteres möglich. Ausserdem\nhabe der Beklagte für das Jahr 2012 keinerlei Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Ferner stehe\ndem Beklagten seine Rolle als Hausmann der Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit nicht\nentgegen, zumal die Kinder der Ehefrau bereits erwachsen seien. Indem es die Vorinstanz unterlassen habe, die Steuerunterlagen des Beklagten und seiner Ehefrau einzuholen, habe sie\nArt. 296 ZPO verletzt. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz sei die offensichtlich gut verdienende Ehefrau des Beklagten verpflichtet, ihn in der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen vorehelichen Kindern zu unterstützen, da sie nur deshalb einer Arbeit nachgehen könne, weil der Beklagte ihr zu Hause den Rücken freihalte. Schliesslich sei auch der vorinstanzliche Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis insofern unbehelflich, als das angeführte Präjudiz den Ehegatten- und nicht den Kinderunterhalt betreffe.\n\nD. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 bewilligte das instruierende Kantonsgerichtspräsidium dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren. Mit\nEingabe vom 27. November 2012 beantragte der Berufungsbeklagte sinngemäss die Abweisung der Berufung und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass er als Arbeitsloser\nausgesteuert und mit seiner Rolle als Hausmann zufrieden sei. Seine Ehefrau sei nicht bereit,\nihre Einkommensverhältnisse offen zu legen, sie kenne den Kläger nicht einmal.\n\nE. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2013, zu welcher\nder Berufungskläger mit seinem Rechtsvertreter sowie der Berufungsbeklagte erschienen sind,\nhat keine der Parteien neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht. Im Anschluss an eine\nausführliche Befragung der Parteien zur Sache - namentlich zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten und dessen Ehefrau - gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass die Beweislage in Bezug auf die Einkommens- und Vermögenssituation keine\nschlüssigen Ergebnisse zulasse. Folglich wurde das Berufungsverfahren ausgestellt und die\nEinholung der Steuererklärungen und -veranlagungen des Beklagten aus den vergangenen drei\nJahren bei der Gemeindeverwaltung X.____ angeordnet.\n\nF. Nach Eingang der angeforderten Steuerunterlagen führte der Rechtsvertreter des Klägers mit Eingabe vom 11. Februar aus, dass das eheliche Einkommen in den Jahren 2010 und\n2011 durchschnittlich CHF 7'000.00 pro Monat betragen habe, was ausreiche, dem Beklagten\neinen Hausmannslohn von monatlich CHF 750.00 zu entrichten. Ausserdem könnte der Beklagte mit Sicherheit ein Erwerbseinkommen von rund CHF 5'000.00 pro Monat erzielen, was die\nBezahlung des geltend gemachten Unterhaltsbeitrages ermöglichen würde.\n\nErwägungen\n\n1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen\nRechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Für\ndie Bemessung des Streitwerts ist gemäss Art. 91 ZPO das Rechtsbegehren massgeblich, wo-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbei bei wiederkehrenden Leistungen gemäss Art. 92 ZPO der Kapitalwert zu veranschlagen ist.\nDer Berufungskläger verlangt für die Dauer seiner Ausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00. Ausgehend davon, dass der Berufungskläger die Matur frühestens im\nSommer 2013 absolvieren wird und in Bezug auf das anschliessende geplante Wirtschaftsstudium ein Bachelor-Abschluss eine Mindeststudiendauer von 6 Semestern voraussetzt, beläuft\nsich der Streitwert somit auf mehr als CHF 40'000.00, so dass die Streitwertgrenze von CHF\n10'000.00 bei weitem erreicht ist. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich\nund begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche\nBegründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Rechtsvertreter des Klägers am 29.\nSeptember 2012 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 29. Oktober 2012\nsomit eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien\nder Bezirksgerichte, die nicht im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig.\nDer Berufungskläger macht einerseits geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Berufungsbeklagten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich\nsei, und wendet andererseits ein, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Unterhaltsfrage\ndie bundesgerichtliche Praxis zur ehelichen Beistandspflicht falsch interpretiert. Damit macht er\neine unrichtige Rechtsanwendung wie auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und\nsomit zulässige Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO geltend. Auf die vorliegende Berufung ist daher einzutreten.\n\n2. Nachdem das Kantonsgericht mit Entscheid vom 20. März 2012 die Zumutbarkeit der\nLeistung von Unterhaltsbeiträgen durch den Beklagten aufgrund des persönlichen Verhältnisses\nzwischen den Parteien bejaht hat, hatte die Vorinstanz einzig noch zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Unterhaltspflicht aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der\nParteien begründet ist.\n\n"}