{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-324_2013-03-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ae6adfac-52f0-4e57-a4ec-7c4ac22fc23e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "76b9075769843656f70d123af490a1a3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-324_2013-03-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a000d83b-5ef3-45e5-9ec4-db73418640b3", "Checksum": "4ddd642ddf3dca4073d03ca2d001eab9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 324", "400 2012 324"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 324 (400 2012 324)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 324 (400 2012 324)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 324 (400 2012 324)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mündigenunterhalt"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:51", "Checksum": "08635b4786fb71a8716dec087e93126b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 324 (400 2012 324)\nRegeste:\nMündigenunterhalt\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 19. März 2013 (400 2012 324)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch\n\nMündigenunterhalt / Bemessung aufgrund der hypothetischen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen subsidiär aufgrund der Leistungsfähigkeit des\nEhegatten des Pflichtigen als Folge der ehelichen Beistandspflicht\n\nBesetzung Vorsitzender Richter Edgar Schürmann, Richter René Borer (Referent),\nRichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Daniel Noll\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Advokat Thierry P. Julliard, Hutgasse 4, Postfach,\n4001 Basel,\nKläger und Berufungskläger\n\ngegen\n\nB.____,\nBeklagter und Berufungsbeklagter\n\nGegenstand Mündigenunterhalt\nBerufung vom 29. Oktober 2012 gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 25. September 2012\n\nSachverhalt\n\nA. Im Rahmen des vom mündigen Sohn A.____ gegen seinen Vater B.____ angehobenen\nVerfahrens auf Leistung von Unterhaltszahlungen stellte das Kantonsgericht mit Entscheid vom\n20. März 2012 in Gutheissung der Berufung des Klägers und in Aufhebung des Entscheids der\nBezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 03. November 2011 fest, dass dem Beklagten die\nLeistung von Unterhaltsbeiträgen an den Kläger aufgrund des persönlichen Verhältnisses zwischen den Parteien grundsätzlich zumutbar sei und wies das Verfahren in Anwendung von Art.\n318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim zurück zwecks Beurteilung\nder Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht des Beklagten aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu bejahen sei, sowie zwecks Erhebung\nder dafür erforderlichen Beweise.\n\nB. Mit Entscheid vom 25. September 2012 wies die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim\ndie Klage von A.____ erneut ab, auferlegte die Gerichtskosten von pauschal CHF 500.00 dem\nKläger und ordnete an, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen habe, wobei die Gerichtskosten sowie das Honorar des Rechtsvertreters des Klägers im Umfang von\nCHF 1'249.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das gesamte bezirksgerichtliche Verfahren zu Lasten der Gerichtskasse gingen. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Bezirksgerichtspräsidentin im Wesentlichen an, dass der Beklagte seit acht Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und im Eheleben die Rolle des Hausmannes übernommen habe, während seine Ehefrau für das eheliche Einkommen und seinen Lebensunterhalt besorgt sei. Der\nknapp 54-jährige Beklagte, der früher auf dem Bausektor und in der Liegenschaftsverwaltung\ntätig gewesen sei, sei trotz Arbeitssuche selbst mit Hilfe einer Arbeitsvermittlungsfirma seit mehreren Jahren nicht mehr arbeitstätig gewesen, weshalb er insbesondere angesichts seines Alters im heutigen schwierigen wirtschaftlichen Umfeld keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben dürfte. Unter diesen Umständen könne dem Beklagten kein hypothetisches Einkommen\nangerechnet werden. Unter dem Lichte von Art. 162 ZPO könne auch die Weigerung des Beklagten, die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau offenzulegen, nicht dazu führen, den Beklagten zu Unterhaltsleistungen zu verpflichten. Die Ehefrau des Klägers (recte: Beklagten) sei\nim Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht zwar grundsätzlich zur Unterstützung des Beklagten verpflichtet, was auch die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an voreheliche Kinder einschliessen könne. Diese Beistandspflicht bestehe indessen nicht voraussetzungslos; so könne\ngemäss bundesgerichtlicher Praxis dem zweiten Partner nicht zugemutet werden, über seine\nBeistandspflicht indirekt für die Rente an die frühere Ehegattin aufzukommen. Nichts anderes\nkönne auch für ein voreheliches Kind gelten, dies umso mehr, als die Ehefrau des Beklagten\nden Kläger gar nicht kenne und dieser bereits mündig sei, weshalb die Voraussetzungen für die\nBejahung zur Pflicht von Unterhaltszahlungen von Gesetzes wegen restriktiver auszulegen seien.\n\nC. Gegen dieses Urteil erklärte der Rechtsvertreter des Klägers mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 Berufung mit den Begehren, der Berufungsbeklagte sei in Gutheissung der Berufung\nund in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verurteilen, dem Berufungskläger gemäss\nArt. 277 Abs. 2 ZGB einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von\nCHF 750.00 zu bezahlen, wobei die Unterhaltsbeiträge nach der gerichtsüblichen Formel zu\nindexieren seien; ferner seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten beider Instanzen\ndem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, ausserdem sei dem Berufungskläger die unentgeltliche\nRechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren zu bewilligen. Zur Begründung wurde im\nWesentlichen angeführt, dass der Beklagte erst 2010 freiwillig aus dem Erwerbsleben ausgestiegen sei, um seinen familienrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu müssen.\n\n"}