bezahlende Unterhaltsbeitrag von CHF 4'810.00 um CHF 830.00 auf CHF 3'980.00 reduziert hat. Diese gesamten Umstände rechtfertigen es, die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Diese ist sodann gemäss § 9 Abs. 2 lit. b GebT auf CHF 1'400.00 festzulegen. Es sind im Weiteren gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten, d.h. die Parteien haben ihre jeweiligen Parteikosten selbst zu tragen. Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: