107 Abs. 1 lit. c und f). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung zwar in Bezug auf die von ihm geltend gemachte falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz betreffend die für die Unterhaltsberechnung anwendbare Methode, das der Berufungsbeklagten anrechenbare hypothetische Einkommen und den zum Grundbedarf der Berufungsbeklagten hinzugerechneten equestrischen Unterhalt, hingegen wurde der Berufung hinsichtlich der Berücksichtigung des persönlichen Vorsorgebeitrages entsprochen.