Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren sowie bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen festlegen (Art. 107 Abs. 1 lit.