7.2 Im Sinne der vorstehenden Unterhaltsberechnung hat der Berufungskläger somit in teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsbeklagten mit Wirkung per 1. September 2011 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 3'980.00 zu bezahlen. 8. Kosten Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren Anwendung finden (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Gemäss Art.