Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass den Ausführungen des Berufungsklägers in Bezug auf die für die vorliegende Unterhaltsberechnung anwendbare Methode, den Unterhalt für das Pferd und das hypothetische Einkommen der Berufungsbeklagten im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht zuzustimmen ist, weshalb die Berufung in diesen Punkten abzuweisen ist. Hingegen ist die Berufung betreffend die vom Berufungskläger geltend gemachte Berücksichtigung der persönlichen Vorsorgebeiträge gutzuheissen. Demnach präsentiert sich die Unterhaltsberechnung wie folgt: