6.3 Da das vom Berufungskläger mit Berufung eingereichte Vorsorgeblatt nicht berücksichtigt werden kann, sind die vom Berufungskläger geleisteten Vorsorgebeiträge anhand der Jahresrechnungen 2008 und 2009 zu bestimmen. Wie bereits festgestellt, hat der Berufungskläger im Jahr 2007 CHF 19'968.50 und in den Jahren 2008 und 2009 jeweils CHF 19'770.00 in die persönliche Vorsorge einbezahlt, was für diese Dauer einen Durchschnittswert von CHF 19'836.20 pro Jahr respektive CHF 1'653.00 pro Monat ergibt. Folglich ist in der Unterhaltsberechnung dem Grundbedarf des Berufungsklägers ein von ihm geleisteter monatlicher Vorsorgebeitrag von CHF 1'653.00 anzurechnen.