Die Vorinstanz hat in casu den Durchschnittswert der Jahre 2004 bis und mit 2011 als massgebliches Einkommen herangezogen, wobei die Jahre 2005 und 2010 nicht berücksichtigt wurden. Unter Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhalts und insbesondere der stark schwankenden Einkommen in den Jahren 2004 bis 2011 erweist sich die von der Vorinstanz für die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens herangezogene Zeitperiode als gerechtfertigt, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensberechnung des Berufungsklägers einer Berufung der Berufungsbeklagten stand gehalten hätte. 5.