Erwerbstätigkeit zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 1D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 2; HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz. 01.33 f.). Bei schwankenden Einkommen respektive Reingewinnen ist sodann auf den Durchschnittswert mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abzustellen, wobei besonders gute oder schlechte Abschlüsse nicht zu beachten sind (Urteil des Bundesgerichts 2A_708/2008 vom 17. Dezember 2008, E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat in casu den Durchschnittswert der Jahre 2004 bis und mit 2011 als massgebliches Einkommen herangezogen, wobei die Jahre 2005 und 2010 nicht berücksichtigt wurden.