In ihrer Berufungsantwort führte die Berufungsbeklagte betreffend das Einkommen des Berufungsklägers aus, dass entgegen der Berechnung der Vorinstanz auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Begehrens abzustellen sei und deshalb sein massgebliches monatliches Einkommen CHF 25'530.00 betrage. Obwohl die Berufungsbeklagte selbst keine Berufung erklärt hat und somit dieser Punkt nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass bei Selbständigerwerbenden nach Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich der Reingewinn als Einkommen aus selbständiger