4.4 In ihrer Berufungsantwort führte die Berufungsbeklagte betreffend das Einkommen des Berufungsklägers aus, dass entgegen der Berechnung der Vorinstanz auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Begehrens abzustellen sei und deshalb sein massgebliches monatliches Einkommen CHF 25'530.00 betrage.