Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, ob das Novum, wonach die Berufungsbeklagte lediglich über ein Barvermögen von ca. CHF 42'000.00 verfügt, berücksichtigt werden kann. In Bezug auf den von der Vorinstanz angerechneten monatlichen Vermögensertrag von CHF 300.00 bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz diesen Vermögensertrag aufgrund des in der Steuererklärung der Berufungsbeklagten des Jahres 2010 deklarierten Barvermögens von CHF 81'732.00 als erwiesen erachtete. Ein Vermögensertrag von CHF 300.00 entspricht bei einem Vermögen von CHF 81'732.00 einem Jahreszinssatz von 4.4 %.