4.3 In Bezug auf das Einkommen der Berufungsbeklagten ist anzufügen, dass der Berufungsbeklagten von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung neben dem erzielten Nettoeinkommen aus der Arbeitstätigkeit von CHF 5'040.00 zusätzlich aus Vermögensertrag einen Betrag von CHF 300.00 angerechnet wurde. Da die Berufungsbeklagte die Berufung nicht erklärt hat und demnach dieser Betrag nicht angefochten wurde, ist nachfolgend nicht zu prüfen, ob die Anrechnung dieses Vermögensertrages zu Recht erfolgte. Ebenso kann offen gelassen