Der Berufungskläger monierte in der Berufung weiter, der Berufungsbeklagten sei zuzumuten, mit einem Arbeitspensum von 100 % ein Einkommen von CHF 5'998.00 zu erzielen. In der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2012 hielt die Vorinstanz diesbezüglich fest, die Annahme eines hypothetischen Einkommens setze stets voraus, dass die Erzielung eines derartigen hypothetischen Einkommens auch tatsächlich möglich sei und vorliegend jegliche Anhaltspunkte für eine derartige Möglichkeit fehlen würden.