Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen Kenntnis gehabt. Vielmehr habe ihr der Berufungskläger versichert, dass die Unterhaltsbeiträge erhöht würden, sobald die Praxis besser laufe. Erst im Rahmen der Ehescheidung habe sie vom Berufungskläger Geschäftsabschlüsse erhalten, zudem habe sie die Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 durch die Klageeinreichung widerrufen. 3.2 Bei näherer Betrachtung der zwischen den Parteien am 3. November 2007 abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung (Klagebeilage 2) wird ersichtlich, dass diese Unterhaltsvereinbarung den Parteien explizit ein Widerrufsrecht einräumt.