Durch sein Verhalten im vorinstanzlichen Verfahren und insbesondere mit seiner anlässlich der Eingabe vom 17. September 2012 eingereichten Unterhaltsberechnung hat der Berufungskläger die von der Vorinstanz angewendete Berechnungsmethode akzeptiert, weshalb er nachträglich in der Berufung nicht geltend machen kann, die Vorinstanz habe die Unterhaltsberechnung anhand der Methode der sog. Guten Verhältnisse vornehmen müssen. Demnach erweist sich die Berufung in Bezug auf die von der Vorinstanz angewendete Methode zur Berechnung des Unterhalts als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.1