Folglich brachte der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren gegen die angewendete Unterhaltsberechnungsmethode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit hälftiger Überschussverteilung keine Einwände hervor, sondern hat vielmehr selbst auch diese Berechnungsmethode angewendet. Aus diesem Grund bestand für die Vorinstanz keinerlei Anlass, die Anwendbarkeit einer anderen Methode zur Unterhaltsberechnung zu prüfen.