gesamten vorinstanzlichen Verfahrens dieser Berechnungsmethode, was insbesondere aus der vom Berufungskläger vorgenommenen und mit Eingabe vom 17. September 2012 eingereichten Unterhaltsberechnung hervorgeht. In dieser Berechnung nahm selbst der Berufungskläger eine hälftige Überschussverteilung vor. Folglich brachte der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren gegen die angewendete Unterhaltsberechnungsmethode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit hälftiger Überschussverteilung keine Einwände hervor, sondern hat vielmehr selbst auch diese Berechnungsmethode angewendet.