Ob die vorliegende Unterhaltsberechnung, wie vom Berufungskläger geltend gemacht, anhand der sog. einstufig-konkreten Methode, welche bei besonders guten finanziellen Verhältnissen zur Anwendung gelangt (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, Rz. 02.65), hätte berechnet werden müssen, ist aus den nachfolgenden Gründen nicht zu prüfen. Nachdem die Berufungsbeklagte anlässlich der Klageeinreichung vom 9. September 2011 die Unterhaltsberechnung anhand der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit hälftiger Überschussverteilung berechnet hatte, folgte der Berufungskläger während des