Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung richtigerweise anhand der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit hälftiger Überschussverteilung vorgenommen hat. Der Berufungskläger machte in Bezug auf diese von der Vorinstanz angewendete Methode geltend, vorliegend sei der Überschuss aufgrund der Einkommensverhältnisse und der demnach anzuwendenden Methode der sog. Guten Verhältnisse nicht hälftig zu teilen. 2.2