Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die begründete vorinstanzliche Verfügung vom 1. Oktober 2012 wurde dem Berufungskläger am 15. Oktober 2012 zugestellt. Die Berufung ist mit der Eingabe vom 25. Oktober 2012 rechtzeitig erklärt worden. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung grundsätzlich einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft.