ZGB Unterhaltsbeiträge für den Ehegatten als vorsorgliche Massnahmen festgesetzt werden. Der Streitwert beträgt CHF 458'400.00 (Differenz Ehegattenunterhalt CHF 1'910.00x12x20) und übertrifft damit die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 248 lit. d ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung