Weiter sei die zukünftige Einkommensentwicklung nicht vorhersehbar und könne nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommenen Halbierung des Überschusses würde der Berufungskläger keine Gründe hervorbringen, weshalb die Halbierung nicht sachgerecht sei. Im Allgemeinen habe der Berufungskläger mehrfach aufgefordert werden müssen, Unterlagen betreffend sein Einkommen und seine Ausgaben einzureichen. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 23. November 2012 wurde den Parteien in Abänderung von Ziffer 3 der prozessleitenden Verfügung vom 20. November 2012 und gestützt auf die Eingabe der Berufungsbeklagten vom